d.velop-Lösungen im Unternehmen und die Bewertung durch Wirtschaftsprüfer
Die Unternehmen, die Lösungen zur ausschließlich digitalen Aufbewahrung steuerrelevanter Unterlagen einsetzen, sind stets in der Verpflichtung, die Ordnungsmäßigkeit der eingesetzten Lösung nachzuweisen. In der Praxis ist es nicht ausreichend, alleinig ein vorliegendes Softwaretestat (IDW PS 880) als Nachweis vorzuhalten. Die gemäß „Grundsätze…“ (GoBD) zu erstellende Verfahrensdokumentation muss die technische und organisatorische Implementierung und das Customizing […]