Zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Gesetze melden möchte – sogenannte Whistleblower –, hat das EU-Parlament im Oktober 2019 eine Richtlinie verabschiedet. Die Richtlinie mit dem Namen »Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden«(Link) oder auch kurz Whistleblower-Richtlinie muss wie jede Richtlinie der EU durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht – bis zum Ende einer Frist – durch eigene nationale Gesetze, im Unterschied zu (Grund-)Verordnungen, umgesetzt werden. Hierfür hatte die damalige Bundesregierung im Jahr 2021 bereits einen sogenannten Referentenentwurf ausgearbeitet, der allerdings aufgrund von politischen Verhältnissen nicht zustande gekommen ist. Ende 2021 ist die Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten ausgelaufen und Anfang 2022 hat die EU-Kommission aufgrund der fehlenden Umsetzung in nationales Recht ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Auch viele andere Mitgliedsstaaten haben die Whistleblower-Richtlinie, teilweise bis heute, nicht umgesetzt (eine Auflistung der Umsetzungen bei den EU-Mitgliedern können Sie sich hier anschauen). Aufgrund der neuen Bundesregierung ist allerdings wieder Bewegung in das Thema gekommen und das Bundesministerium der Justiz hat am 12. April 2022 einen neuen Referenten-Entwurf veröffentlicht (Link). Dieser wurde den Interessentenverbänden bereits vorgestellt und auch der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. hat hierzu eine Stellungnahme eingereicht (Link). In diesem Blogbeitrag möchten wir zu den wichtigsten Punkten des Gesetzesentwurfs Ihnen Informationen bereitstellen. Bitte beachten Sie, dass sich die folgenden Informationen auf einen Entwurf beziehen und unter Umständen noch angepasst werden könnte.  

Ungefährer Zeitstrahl der Whistleblower-Richtlinie und HinSchG

Worum geht es?

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll der Schutz von Personen, die Verstöße gegen Gesetze melden, verbessert werden. Hierbei sind nicht nur Beschäftigte geschützt sondern auch alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dies könnten Verstöße sein, die strafbewehrt sind, die bußgeldbewehrt sind (wenn sie das den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane zum Thema haben) oder bei sonstigen Rechtsakten der EU, Bund oder Bundesländer

Was muss unternommen werden?

Es muss eine Meldestelle, ein Meldekanal und ein Meldeverfahren im Unternehmen eingerichtet werden. Meldestellen können eine oder mehrere Personen im Unternehmen bzw. in einer Organisationseinheit sein, auch ist es möglich, Dritte als Meldestelle zu betrauen (z.B. externe Datenschutzbeauftragte) oder – sofern das Unternehmen 50 bis 249 Beschäftigte hat – können gemeinsame Stellen mit anderen Unternehmen eingerichtet werden. Interne Meldestellen sind von jedem Unternehmen einzurichten, wenn sofern das Unternehmen 50 Personen beschäftigt.

Die Meldestellen müssen unabhängig und ohne Interessenkonflikte arbeiten und notwendige Fachkunde aufweisen. Zu ihren Aufgaben zählen das Betreiben der Meldekanäle, das Führen der Meldeverfahren, das Ergreifen von Folgemaßnahmen und ein Bereithalten von Informationen zu externen Meldeverfahren. Die Meldestellen müssen die Dokumentation der Meldungen dauerhaft abrufbar bis zur Löschpflicht – 2 Jahre nach Ende des Verfahren – bereithalten.

Es muss mindestens ein Meldekanal bereitgehalten werden. Dieser muss entweder mündliche Meldungen zulassen und hier wiederrum telefonisch oder per Sprachnachricht. Möglich ist auch ein Meldekanal der in Textform funktioniert. Auf Ersuchen des Hinweisgebers müssen auch persönliche Besprechungen ermöglicht werden. Die Vertraulichkeit des Meldekanals ist wichtig – es dürfen keine unberechtigten Personen Kenntnis von den Meldungen oder den Hinweisgebern erhalten. Es besteht allerdings – aufgrund der Gefahr einer Überlastung des neuen Hinweisgeberschutzsystems – keine Verpflichtung anonyme Meldungen anzubieten

Das gesetzlich beschriebene Meldeverfahren stellt sich (chronologisch) wie folgt dar: geht eine Meldung an die Meldestelle ein, muss dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen eine Bestätigung gegeben werden. Die Meldestelle prüft den sachlichen Anwendungsbereich, hält mit dem Hinweisgeber Kontakt, prüft die Stichhaltigkeit der Meldung, ersucht ggf. beim Hinweisgeber weitere Informationen und ergreift Folgemaßnahmen. Die Folgemaßnahmen können wiederrum interne Untersuchungen sein, das Kontaktieren von betroffene Personen und Arbeitseinheiten, das Abschließen des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen und das Abgeben des Verfahrens an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen.

Externe Meldestellen

Als Pendant der internen Meldestellen richtet der Gesetzgeber auch externe Meldestellen ein. Diese werden beim Bundesministerium der Justiz, bei den Bundesländern angesiedelt; für Sonderzuständigkeiten wird beim Bundeskartellamt und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) externe Meldestellen vorhanden sein. Der Hinweisgeber hat bei ihrer/seiner Meldung immer ein Wahlrecht, ob er seine Meldung direkt an die externen Meldestellen / Behörden meldet oder sich an die internen Meldestellen der Unternehmen wendet.

Die unterstehende Ablaufzeichnung verdeutlicht den gesamten Ablauf eines Meldeweges

Bei weiteren Fragen zum Thema Whistleblower-Richtlinie bzw. Hinweisgeberschutzgesetz sprechen Sie uns gerne an.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben, kommen Sie bitte gerne auf uns zu.

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