In den vergangenen Wochen haben uns Des Öfteren Anfragen zu Bewertungen von PoC-Tests auf Sars-CoV-2-Infektionen erreicht. Nach der gestrigen Entscheidung des Bundesarbeitsministeriums zur Erlassung einer Verordnung einer Test-Angebotspflicht für Unternehmer* rücken datenschutzrechtliche Bewertungen in diesem Bereich näher in den Vordergrund. Mit diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen eine kurze Handlungsrichtlinie bieten.

Bei Testungen und (positiven) Testergebnissen handelt es um Gesundheitsdaten. Gesundheitsdaten sind durch Artikel 9 DSGVO besonders geschützt. Die Verarbeitung solcher Daten ist untersagt, wenn die Verarbeitung nicht auf in Artikel 9 DSGVO bestimmte Fälle gestützt werden kann. Bei der Verarbeitung – gerade von Gesundheitsdaten – ist stets auf die Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit abzustellen.

Nennung von Testergebnissen

Bei einer Pflicht zur Herausgabe bzw. der Nennung der Testergebnisse besteht in der Lehrmeinung nicht hundertprozentiger Konsens. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sieht für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch öffentliche Dienstherren und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber auch unter Umständen eine Verarbeitung auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. g DS-GVO i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 2 BDSG als zulässig an, „da die Fürsorgepflicht im Sinne der Gesundheitsvorsorge hier auch einem wichtigen öffentlichen Interesse, nämlich dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, dient.“. Abweichend davon gehen einige allerdings davon aus, dass Beschäftigte nicht zur Nennung von Testergebnissen verpflichtet werden dürfen. Bei Besuchern von Unternehmen ohne Publikumsverkehr kann, unserer Meinung nach, der Unternehmer im Zuge seines Hausrechts den Besuchern Zutritt verweigern, sollten diese sich zur Nennung der Testergebnisse weigern. Abweichende Auffassung kann natürlich ebenfalls entstehen, wenn das Unternehmen halböffentliche Räume anbietet (wie zum Beispiel Bibliotheken, Museen, Kaufhäuser).

Andersherum ist der Arbeitnehmer allerdings auch zu Schutz und Rücksichtnahme verpflichtet. So kann hier eine Hinweispflicht gesehen werden, wenn die die Gefahr besteht, dass die Erkrankung ernsthafte Auswirkungen auf Dritte im Arbeitsverhältnis haben kann (wie aktuell eine Ansteckung von Kollegen oder Kunden mit dem Sars-CoV-2).

Dokumentation der Testergebnisse

Die Dokumentation (Speicherung) der Testergebnisse ist unserer Auffassung nach nicht verhältnismäßig um z. B. im Zuge der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers die Belegschaft vor einer Infektion zu schützen. Die Kontaktrückverfolgung und ggf. die Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit erfolgen an anderer Stelle.

Im Zuge der informationellen Selbstbestimmung kann die Speicherung der Testergebnisse in Form einer Testdokumentation unseres Erachtens auf eine für einen festgelegten Zweck ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO gestützt werden. Allerdings ist hierbei immer auch das Spannungsfeld der Freiwilligkeit zur Einwilligung bei Beschäftigten zu beachten.

Grundsätze beachten

Sollte ein Betroffener eine Einwilligung in die Dokumentation der obengenannten Daten erteilt hat, sind diese Daten trotzdem stets datenschutzkonform zu verarbeiten. Hierbei möchten wir auf die Grundsätze und Rechte

  • Zweckbindung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO
  • Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO
  • Speicherbegrenzung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO
  • Informationspflicht gem. Art. 13 DSGVO
  • Recht auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO

hinweisen, die für jede Verarbeitung gelten.

Sollten Sie in einem bestimmten Einzelfall Fragen zum Thema der Sars-CoV-2-Test(ergebnisse) haben, sprechen Sie uns gerne an.

Unser Blogangebot stellt lediglich einen unverbindlichen Informationszweck und keine Rechtsberatung dar. Sie spiegelt stets nur die Meinung des Autors wider. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Für eine Umsetzung ist stets im Einzelfall eine Bewertung notwendig.

* Der Einfachheit halber wird im Text keine Unterscheidung von Geschlechtern vorgenommen. Selbstverständlich gilt das Genannte geschlechtsneutral.